Scheidungsvoraussetzungen
1. Getrenntleben
Wollen beide Ehegatten die Scheidung, ist für die Einreichung des Scheidungsantrages erforderlich, dass die Eheleute mindestens 1 Jahr » getrennt leben. Erst dann kann die Ehe geschieden werden. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in Fällen besonderer Härte möglich.
Will zumindest ein Ehepartner an der Ehe festhalten, muss man 3 Jahre getrennt leben. Ein Versöhnungsversuch unterbricht die Trennungszeit nicht.
2. Anwaltliche Vertretung
Für die Einreichung des Scheidungsantrages wird die anwaltliche Vertretung benötigt. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Will der andere Ehegatte nur der Scheidung zustimmen und keinen eigenen Scheidungsantrag stellen, muss er sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen.
3. Kosten
Für die Einreichung der Scheidung entstehen Anwalts- und Gerichtskosten. Es gilt der Grundsatz der Kostenaufhebung, d. h., jeder trägt seine eigenen Kosten. Die Parteien können aber auch Kostenteilung vereinbaren. Bei Bedürftigkeit besteht die Möglichkeit, » Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
4. Beratungsbedarf
Bei Beratungsbedarf schildern Sie uns Ihr Anliegen ohne Kostenrisiko.
Bevor wir tätig werden, teilen wir Ihnen die entstehenden Kosten mit.
Für die Erstberatung berechnen wir nur eine Pauschale.
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