Ehegattenunterhalt
Unterhalt während des Getrenntlebens
und gegebenenfalls auch darüber hinaus
Ein Ehegatte hat gegen den anderen Anspruch auf Unterhalt, wenn er bedürftig ist und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.
Trennungsunterhalt wird geschuldet von der Trennung bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils. Trennungsunterhalt ist nicht identisch mit nachehelichem Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Ersteres wird gegebenenfalls von der Trennung bis zum Zeitpunkt geschuldet, zu dem das Scheidungsurteil der Eheleute rechtskräftig wird, Letzteres ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Die Unterhaltshöhe orientiert sich an den Einkommensverhältnissen, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Neben dem Einkommen sind auch Geldwertvorteile aus dem Gebrauchsvorteil einer Wohnung oder eines PKW´s hinzuzurechnen.
Ob ein Unterhaltsanspruch zu erfüllen ist, hängt davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Am bekanntesten ist der Unterhalt wegen Betreuung von Kindern, es gibt aber auch Arbeitslosen-, Krankenaufstockungs- und Ausbildungsunterhalt. Grundsätzlich sollen beide Ehegatten gleichmäßig an dem zur Verfügung stehenden Einkommen teilhaben. Das nennt man Halbteilungsgrundsatz. Die Höhe des Unterhaltes bestimmt sich nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz.
Zunächst werden die Einkommen bereinigt, so dann wird der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnet. Der Bedürftige muss sich aber sein eigenes Einkommen anrechnen lassen.
Gerne berechnen wir in Ihrem Fall den Unterhalt. Die Unterhaltsberechnung erstellen wir Ihnen für eine Pauschale.