Sorgerecht
Trotz Trennung und Scheidung sollen die Eltern nach dem Gesetz die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam ausüben. Die elterliche Sorge teilt sich in folgende Teilbereiche auf:
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
-
Personenfürsorge
- schulische Belange
- Gesundheitsfürsorge etc.
Eine Übertragung des Sorgerechts oder auch nur eines Teilbereiches hiervon kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich, wenn es das Beste zum Wohl der Kinder ist.
Die günstigste Möglichkeit für Scheidungskinder ist es, wenn beide Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht haben und gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes Sorge tragen können.
Die zweitbeste Möglichkeit für das Kind ist, wenn es mit oder ohne gemeinsamen Sorgerecht bei dem Elternteil lebt und aufwächst, der die günstigsten, sozialen und psychosozialen und psychischen Bedingungen wie auch Rahmenbedingungen für das Kindeswohl bereit stellen kann und wenn dann der jeweils andere Elternteil ein großzügiges und kindgerechtes Besuchsrecht hat.
Können die Eltern zum Beispiel aus persönlichen Gründen die Sorge nicht gemeinsam ausüben, so muss das Gericht klären, ob sie die gemeinsame Sorge aufhebt und einem Elternteil alleine überträgt. Die Sorgerechtsentscheidung lässt aber das Recht auf Umgang mit den Kindern unberührt.
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien kann das Sorgerecht nicht rechtsverbindlich ändern.