Kindesunterhalt
Minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis zur Beendung ihrer Berufsausbildung haben gegen ihre Eltern einen Unterhaltsanspruch. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres schuldet derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, den so genannten Barunterhalt, der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in Natura durch die Betreuung der Kinder. Beide Unterhaltsleistungen sind gleichwertig.
Der Barunterhalt ermittelt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle, die in Gehaltsgruppen und Alterklassen aufgegliedert ist. Von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle umfasst sind Kosten des notwendigen Lebensbedarfs. Ob weitergehende Kosten erfasst sind, betrifft die Frage nach dem Mehrbedarf oder Sonderbedarf.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres fällt die Verpflichtung zur Betreuung der Kinder weg, sodass beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeiten zusammen für den Kindesunterhalt aufkommen müssen.