
Der Versorgungsausgleich betrifft den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte in der Altersversorgung. Dieses Verfahren ist die einzige Trennungsfolge, die zwingend mit der Scheidung geregelt werden muss.
Ausgeglichen werden nur die Altersversorgung (sowohl gesetzlich als auch private), die in der Ehezeit erworben wurden. Auszugleichen sind folgende Anrechte oder Anwartschaften:
Mit der Reform des Versorgungsausgleiches zum 01.09.2009 wird künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt. Dies nennt man den Grundsatz der internen Teilung. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält damit einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten und die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge werden bereits bei der Scheidung vollständig geteilt.
Die Reform hat noch folgende Neuerungen gebracht:
Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleiches auszuschließen:
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann durch notariellen Ehevertrag ganz, oder auch teilweise ausgeschlossen werden. Haben die Ehegatten keinen notariellen Vertrag geschlossen, wollen Sie aber trotzdem im Scheidungsverfahren die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausschließen, dann ist das zwar möglich, hängt aber davon ab, dass ein solcher Ausschluss vom Familiengericht genehmigt wird.